Dabei ist zwischen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und dem öffentlichen Interesse zu unterscheiden. Das alleinige Vorliegen eines öffentlichen Interesses rechtfertigt noch nicht, eine Information als amtliches Dokument zu qualifizieren und es damit zugänglich zu machen. 8 14. Stellt eine Behörde die Nichtexistenz eines Dokumentes fest und bezweifelt der Antragsteller diese Auskunft, hat der Beauftragte weitere Abklärungen vorzunehmen, um die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Vorbringen der Antragstellerin und der Verwaltung abwägen zu können. 9 Gemäss Art.