10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3 11. armasuisse erklärte anlässlich der Schlichtungssitzung, es verfüge nicht über die von der Antragstellerin gewünschten Dokumente. Damit hat armasuisse geltend gemacht, dass keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ existieren. 12. Gemäss Art. 5 Abs. 1