Diese Mitteilung bestätigte armasuisse dem Beauftragten während der Schlichtungsverhandlung auch schriftlich. 7. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und der armasuisse sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: