Zum Zugangsantrag [Y.___ ] werden wir auch in einem allfälligen Schlichtungsverfahren über keinen Handlungsspielraum zu Gunsten einer einvernehmlichen Lösung verfügen, mit Verweis auf Art. 67 NDG[1]." 1 Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121).