{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2021-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1c2g4SYwhc3V/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202021%20Bundesamt%20fu%CC%88r%20Ru%CC%88stung%20armasuisse%20Dokumente%20Beschaffung.pdf", "Checksum": "e96762b491c52bda2c69d8f8959f7228"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2021 Bundesamt für Rüstung armasuisse Dokumente Beschaffung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.11.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.11.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.11.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. November 2021: Bundesamt für Rüstung armasuisse / Dokumente Beschaffung"}], "ScrapyJob": "446973/66/2019", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:25:09", "Checksum": "49c8a1a2a284028ac0e95d0c8e207ec4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.11.2021\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. November 2021: Bundesamt für Rüstung armasuisse / Dokumente Beschaffung\n\n 4/6\n20. Auch wenn diese Spezialnorm nicht anwendbar und das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar wäre,\nkäme der von armasuisse angerufen Geheimhaltungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ zur\nAnwendung. Diese Ausnahmebestimmung ist darauf gerichtet, die öffentliche Sicherheit im\nweiteren Sinn zu schützen. Gemäss Rechtsprechung 13 soll der Geheimhaltungstatbestand nach\nArt. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ in erster Linie die Tätigkeit von Polizei, Zoll, Nachrichtendienst und\nArmee schützen. \"Massgeblich ist jedoch nicht die Abgrenzung nach den tätigen Behörden,\nsondern die Abgrenzung von gefährdeten Interessen und Rechtsgütern. Sicherheit ist hierbei\nsowohl als Unverletzlichkeit der Rechtsgüter der Einzelnen wie auch des Staates und seiner\nEinrichtungen sowie der Rechtsordnung insgesamt zu verstehen. Die Ausnahmebestimmung\ndient der Geheimhaltung von Massnahmen, die von der Regierung getroffen oder in Betracht\ngezogen werden, um die öffentliche Ordnung innerhalb des Landes aufrechtzuerhalten [...]. Die\ninnere und äussere Sicherheit der Schweiz kann durch Angriffe und Bedrohungen wie\nKriminalität im Allgemeinen, Extremismus und Terrorismus sowie militärische und\nnachrichtendienstliche Aktivitäten gefährdet sein. Von der Bestimmung erfasst wird ebenfalls\nder Schutz von sicherheitsrelevanten Informationen im Zusammenhang mit kritischen\nInfrastrukturen der Landesversorgung wie informations-, kommunikations- und\nenergietechnischen Einrichtungen [...]. Allerdings muss auch bei legitimen Sicherheitszwecken\nsorgfältig geprüft werden, ob die Offenlegung der verlangten Dokumente die öffentliche\nSicherheit ernsthaft gefährden könnte [...] Als Leitlinie der Prüfung dient das Kriterium, wie weit\nes verantwortbar ist, dass über die Bekanntgabe von Informationen, die danach auch der\ngesamten Öffentlichkeit offen stünden, Zugang zu Wissen besteht, das sich in unerwünschter\nbzw. für die innere Sicherheit der Schweiz nachteiliger Weise nutzen liesse.\" 14\n\n13\nUrteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1.\n14\nCOTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7 Rz 26ff.\n\n5/6\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n21. armasuisse hält an seiner Zugangsverweigerung mangels Existenz amtlicher Dokumente fest.\n22. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der\narmasuisse den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie\nmit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n23. armasuisse erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15\nAbs. 2 BGÖ).\n24. armasuisse erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach\nEingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n25. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin und der betroffenen\nDrittperson anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n\n26. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX.\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nBundesamt für Rüstung armasuisse\nGuisanplatz 1\n3003 Bern\n\nAdrian Lobsiger Astrid Schwegler\nEidgenössischer Datenschutz- und Juristin Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsbeauftragter Öffentlichkeitsprinzip\n\n6/6\n"}