{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2021-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1c2g4SYwhc3V/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202021%20Bundesamt%20fu%CC%88r%20Ru%CC%88stung%20armasuisse%20Dokumente%20Beschaffung.pdf", "Checksum": "e96762b491c52bda2c69d8f8959f7228"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Gemäss Botschaft des Bundesrates zum BöB 12 \"[betrifft dies] nicht\nnur die Beschaffung von Kriegsmaterial (die grundsätzlich dem Gesetz unterstehen würde, vgl.\nAnhang 5), sondern auch von anderen (militärischen oder zivilen) Leistungen, die\nsicherheitskritisch sind, wie beispielweise die staatliche Kommunikationsinfrastruktur.\nEntsprechend haben auch die Kantone den Kauf von Waffen und Munition für die kantonalen\nund kommunalen Polizeikorps nicht öffentlich auszuschreiben. Beschaffungen sind nicht nur\ndann ausgenommen, wenn ihre Ausschreibung die öffentliche Sicherheit gefährden würde,\nsondern auch dann, wenn die Leistungen als solche sicherheitskritisch sind. Dies dürfte für den\nGrossteil der Beschaffungen des Nachrichtendienstes oder von Organen der\nSicherheitsbehörden des Bundes (z. B. fedpol, Grenzwachtkorps) zutreffen.\" Weiter wird in der\nBotschaft festgehalten, dass im \"[…] Rahmen der sicherheitspolitischen Ausnahmen keine\nVerhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinn statt[findet]. Vielmehr entscheiden die Staaten\nsouverän, welches Sicherheitsniveau sie wählen. Entscheidend ist hier vor allem das\nGeheimhaltungsinteresse des Bundes bzw. der öffentlichen Auftraggeberin, d.h. dass der\nBeschaffungszweck aus Sicherheitsüberlegungen nicht einer Ausschreibung zugeführt werden\ndarf (z. B. bei militärisch «geheim» klassifizierten Fällen). Der Entscheid über das massgebende\nSicherheitsniveau setzt eine genaue Kenntnis der Bedrohungslage der Schutzgüter voraus,\nweshalb der Vergabestelle ein weiter Ermessenspielraum zukommt. In diesen Ermessensspielraum kann nur bei Ermessenfehlern (Über- oder Unterschreiten des Ermessens,\nErmessensmissbrauch) eingegriffen werden. Sicherheitspolitik ist eine Prärogative der\nExekutive, dies auch mit Blick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus.\"\n18. Art. 10 Abs. 4 Bst. a BöB ermöglicht die nicht öffentliche Beschaffung und die\nNichtanwendbarkeit des BöB. Ob eine Behörde das ihr zukommende Ermessen im Falle einer\nSicherheitsbeschaffung nach Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ angemessen ausgeübt hat, fällt nicht in\nden Zuständigkeitsbereich des Beauftragten, ebenso wenig wie rechtspolitische Überlegungen\nbetreffend diese gesetzliche Regelung. In einem Verfahren nach Öffentlichkeitsgesetz ist\ndiesbezüglich einzig relevant, ob zu Dokumenten einer erfolgten Sicherheitsbeschaffung nach\nden Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten\nbesteht oder nicht.\n19. Art. 10 Abs. 4 Bst. a BöB erlaubt die Geheimhaltung einer Ausschreibung, falls eine solche zum\nSchutz und der Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen\nOrdnung als erforderlich erachtet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 10 Abs. 4\nBst. a BöB eine Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ ist, welche dem Öffentlichkeitsgesetz\nvorgeht. Im Ergebnis führt dies dazu, dass Sicherheitsbeschaffungen nach Art. 10 Abs. 4\nBst. a BöB nicht mittels Öffentlichkeitsgesetz zugänglich gemacht werden können.\n\n11\nCOTTIER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 4 Rz. 9.\n12\nBotschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2017\n1851 (zitiert BBl 2017), BBl 2017 1907f.\n\n"}