{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2021-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1c2g4SYwhc3V/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202021%20Bundesamt%20fu%CC%88r%20Ru%CC%88stung%20armasuisse%20Dokumente%20Beschaffung.pdf", "Checksum": "e96762b491c52bda2c69d8f8959f7228"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Vom Öffentlichkeitsgesetz erfasst sind somit nicht nur von der Verwaltung selbst\nerstellte Dokumente, sondern auch Dokumente, die sie von Dritten, die nicht dem\nÖffentlichkeitsprinzip unterstehen, erhalten hat. 7 Letztlich ist nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ\nerforderlich, dass die im Dokument enthaltene Information eine öffentliche Aufgabe des Bundes\nbetrifft. Dabei ist zwischen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und dem öffentlichen\nInteresse zu unterscheiden. Das alleinige Vorliegen eines öffentlichen Interesses rechtfertigt\nnoch nicht, eine Information als amtliches Dokument zu qualifizieren und es damit zugänglich\nzu machen. 8\n14. Stellt eine Behörde die Nichtexistenz eines Dokumentes fest und bezweifelt der Antragsteller\ndiese Auskunft, hat der Beauftragte weitere Abklärungen vorzunehmen, um die Glaubwürdigkeit\nund Ernsthaftigkeit der Vorbringen der Antragstellerin und der Verwaltung abwägen zu können. 9\nGemäss Art. 20 BGÖ verfügt der Beauftragte im Schlichtungsverfahrens über Auskunfts- und\nEinsichtsrechte. Er hat das Recht, Zugang zu (amtlichen) Dokumenten zu erhalten, die\nGegenstand von Streitigkeiten sind, weshalb die Behörden nach Art. 12b Abs. 1 Ziff. b VBGÖ\nverpflichtet sind, ihm die erforderlichen Dokumente zuzustellen. Er hat jedoch keine Mittel, die\nBehörde zu zwingen, ihm Dokumente und Informationen zu übermitteln oder die Vollständigkeit\nder ihm zur Verfügung gestellten Informationen und amtlichen Dokumente zu überprüfen. 10\n15. armasuisse stellte dem Beauftragten im Schlichtungsverfahren keine das Zugangsgesuch\nbetreffenden amtlichen Dokumente zu. Aus den Stellungnahmen an die Antragstellerin und an\nden Beauftragten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Existenz der\nnachgesuchten Dokumente. Vielmehr führte armasuisse allgemein rechtliche Erwägungen bei\neiner nicht öffentlichen Beschaffung auf (Art. 10 Abs. 4 Bst. a BöB, Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ und\nArt. 67 NDG). Im Rahmen der Schlichtungssitzung legte armasuisse nach Ansicht des\nBeauftragten glaubhaft dar, dass es über keine entsprechenden Dokumente betreffend die von\nder Antragstellerin nachgesuchten Dokumente verfügt. Aufgrund dieser Ausgangslage sind für\nden Beauftragten keine Hinweise ersichtlich, inwiefern die Ausführungen von armasuisse nicht\nzutreffend sein sollten. Demzufolge muss der Beauftragte davon ausgehen, dass armasuisse\nnicht über die von der Antragstellerin gewünschten amtlichen Dokumente verfügt, weshalb\nmangels Existenz an Dokumenten auch kein Zugang gewährt werden kann.\n16. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass armasuisse über entsprechende Dokumente einer\nSicherheitsbeschaffung verfügen würde, wäre aufgrund einer Spezialbestimmung im BöB\ndavon auszugehen, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung gelangt, wie\nnachfolgend ausgeführt wird. Art. 4 BGÖ regelt das Verhältnis zwischen dem\nÖffentlichkeitsgesetz und jenen bundesrechtlichen Normen, die eine Sonderregelung für den\nZugang zu Verwaltungsdokumenten vorsehen. Nach Bst. a BGÖ sind Normen anderer\nBundesgesetzes vorbehalten, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen. Das\nspezielle Verwaltungsrecht enthält eine Vielzahl an Geheimhaltungsnormen. Einige sind darauf\nausgerichtet, wichtige öffentliche Interessen wie die Verteidigung oder die innere Sicherheit zu\n\n6\nNUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5 Rz. 11ff.; Urteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1.\n7\nBBl 2003 1993.\n8\nBÜHLER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Auflage, Basel 2014, Art. 5 N 9ff.\n9\nBVGer Urteil A-7235/2015 vom 30. Juni 2016, E. 5.4.\n10\nCOSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20 Rz. 5ff.\n\n"}