{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2021-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1c2g4SYwhc3V/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202021%20Bundesamt%20fu%CC%88r%20Ru%CC%88stung%20armasuisse%20Dokumente%20Beschaffung.pdf", "Checksum": "e96762b491c52bda2c69d8f8959f7228"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2021 Bundesamt für Rüstung armasuisse Dokumente Beschaffung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.11.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.11.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.11.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. November 2021: Bundesamt für Rüstung armasuisse / Dokumente Beschaffung"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:21:51", "Checksum": "d4ae95ff5ec35d446b09262b62ec306c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.11.2021\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. November 2021: Bundesamt für Rüstung armasuisse / Dokumente Beschaffung\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nBern, 11. November 2021\n\nEmpfehlung\nnach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes\n\nim Schlichtungsverfahren zwischen\n\nX.\n(Antragstellerin)\n\nund\n\nBundesamt für Rüstung (armasuisse)\n\nI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Die Antragstellerin (Journalistin) hat am 16. August 2021 gestützt auf das Bundesgesetz über\ndas Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim\nBundesamt für Rüstung armasuisse (nachfolgend armasuisse) wie folgt um Zugang zu\nDokumenten ersucht: \"Ich bitte um alle Dokumente des Erwerbs der Produkte der [Y.___ ]\ndurch armasuisse (der letzten 5 Jahre).\"\n2. Am 14. September 2021 nahm armasuisse Stellung und verweigerte den Zugang gestützt auf\ndie Ausnahmebestimmung Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ (Beeinträchtigung der inneren und\näusseren Sicherheit) und Art. 10 Abs. 4 Bst. b [recte Bst. a] des Bundesgesetzes über das\nöffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1), wonach das BöB keine Anwendung findet\nauf öffentliche Aufträge, wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder\ninneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird.\n3. Am 30. September 2021 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim\nEidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\n4. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2021 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den\nEingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die armasuisse dazu auf, die\nbetroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n5. Am 13. Oktober 2021 stellte armasuisse dem Beauftragten eine Stellungnahme zu und erklärte:\n\"Zum Zugangsantrag [Y.___ ] können wir keinen Kommentar abgeben. Für die Begründung\nverweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 14.09.2021 (bei Ihren Akten). Zum\nZugangsantrag [Y.___ ] werden wir auch in einem allfälligen Schlichtungsverfahren über keinen\nHandlungsspielraum zu Gunsten einer einvernehmlichen Lösung verfügen, mit Verweis auf\nArt. 67 NDG[1].\"\n\n1\nBundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121).\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n6. Am 2. November 2021 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher sich die Parteien nicht\neinigen konnten. Im Rahmen dieser Schlichtungssitzung erklärte armasuisse dem Beauftragten\nund der Antragstellerin, dass armasuisse nicht über die gewünschten Dokumente verfügt. Diese\nMitteilung bestätigte armasuisse dem Beauftragten während der Schlichtungsverhandlung auch\nschriftlich.\n7. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und der armasuisse sowie auf die\neingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n8. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der armasuisse ein.\nDieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als\nTeilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines\nSchlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde\nformgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der\nStellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}