37 37. Zwar könnte es infolge der Offenlegung möglich sein, dass diese für die Antragsteller kurzfristig unangenehme Folgen haben kann, etwa in Form einer vorübergehend höheren Medienpräsenz. Dies allein reicht aber nicht aus, um den Zugang zu verweigern. In Bezug auf den Imageverlust ist anzumerken, dass die Güter kontrolliert über Bewilligungen exportiert werden, nach Vorgaben der entsprechenden Gesetzgebung. Letztlich beruht diese Geschäftstätigkeit auf einem freien bewussten unternehmerischen Entscheid.