sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, weil ansonsten der mit dem Öffentlichkeitsgesetz vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde. 36 36. Insofern die Antragstellerin befürchten mag, die Informationen würden nicht entsprechend interpretiert, kann dies jedoch der Offenlegung nicht entgegenstehen. Die Interpretation der Informationen ist der Öffentlichkeit überlassen. Hingegen kann die Antragstellerin ihre Positionen in allfällig öffentlichen Diskussionen oder Stellungnahmen darlegen. 37 37.