Dies gerade auch mit Blick auf die besonderen staatlichen Interessen, welche die Beschaffung von militärischen Gütern prägen. 29 Dass der Export von solchen Gütern in bestimmte Länder nicht unumstritten ist, zeigt sich an der aktuellen Medienberichterstattung 30 und den parlamentarischen Eingaben. 31 Schliesslich kann die Transparenz dazu beitragen, allfällige falsche Annahmen – etwa bezüglich Waffenlieferungen in Kriegsgebiete – zu korrigieren. 32 Es kann daher von einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ ausgegangen werden.