dass mit der Offenlegung ihres Namens, der Kategorien der besonderen militärischen Güter und ihrem Anteil am Gesamtexport pro Jahr Geschäftsgeheimnisse nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbart würden, weshalb die Ausnahmenorm nicht Anwendung findet. 27. Die Antragstellerin macht schliesslich einen Imageschaden geltend. Sie befürchtet, bei einer Nichteinhaltung der Geheimhaltung werde die Reputation, die auf einer langjährigen Marktteilnahme bestehe, zerstört. 28. Diesbezüglich ist der Schutz der Privatsphäre im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis DSG einschlägig.