Es ist schwer nachvollziehbar, wie ein Unternehmen seine Rolle als Exporteur und seine Produktepalette geheim halten will, zumal die Antragstellerin ihre Produkte öffentlich potentiellen Kunden anbietet, weshalb der Namen des Unternehmens sowie die Kategorie der besonderen militärischen Güter nicht als Geschäftsgeheimnis gelten können. 18 Letztlich ist zu berücksichtigen, dass diese Güter legal mittels Exportbewilligung verkauft werden. Somit ist das Kriterium der relativen Unbekanntheit nach Meinung des Beauftragten nicht überzeugend dargelegt worden.