Für die Antworten waren Kästchen zum Ankreuzen und auch ein freies Feld für Begründungen vorhanden. 6. In Ihrer Stellungnahme vom 17. September 2020 teilte die Antragstellerin dem SECO mit, sie sei mit der beabsichtigten Zugangsgewährung zu den sie betreffenden Informationen nicht einverstanden. Hauptsächlich machte sie das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen geltend.