{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2020-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bGqJqnSLYv5h/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202020%20SECO%20%20Liste%20besondere%20milita%CC%88rische%20Gu%CC%88ter%202019.pdf", "Checksum": "d5d523c3b8292e7320833e6be12f3818"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Weiter ist\ndie Antragstellerin eine juristische Personen, bei welchen die Schutzbedürftigkeit von\nPersonendaten naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen. 35\n35. Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten führt zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre.\nGeringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein\nüberwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts muss als Konsequenz der Bekanntgabe der Personendaten eine ernsthafte\nSchädigung der Privatsphäre mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten. Dabei hat die\naufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht\nmit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich\ndenkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, weil ansonsten der mit dem Öffentlichkeitsgesetz\nvollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde. 36\n36. Insofern die Antragstellerin befürchten mag, die Informationen würden nicht entsprechend\ninterpretiert, kann dies jedoch der Offenlegung nicht entgegenstehen. Die Interpretation der\nInformationen ist der Öffentlichkeit überlassen. Hingegen kann die Antragstellerin ihre\nPositionen in allfällig öffentlichen Diskussionen oder Stellungnahmen darlegen. 37\n37. Zwar könnte es infolge der Offenlegung möglich sein, dass diese für die Antragsteller kurzfristig\nunangenehme Folgen haben kann, etwa in Form einer vorübergehend höheren Medienpräsenz.\nDies allein reicht aber nicht aus, um den Zugang zu verweigern. In Bezug auf den Imageverlust\nist anzumerken, dass die Güter kontrolliert über Bewilligungen exportiert werden, nach\nVorgaben der entsprechenden Gesetzgebung. Letztlich beruht diese Geschäftstätigkeit auf\neinem freien bewussten unternehmerischen Entscheid. 38 Darüber hinaus hält die\nRechtsprechung im Zusammenhang mit einem Imageschaden fest, dass die Namen der\nUnternehmen, die militärische Güter aus der Schweiz exportieren, den interessierten Kreisen\nweitestgehend bekannt sein oder namentlich über das Internet leicht zu eruieren sein dürften.\nMit (zusätzlichen) ernsthaften Reputationsschäden sei daher kaum zu rechnen. 39 Schliesslich\nsind insgesamt die Ausführungen der Antragstellerin zur Beeinträchtigung des eigenen\nPersönlichkeitsschutzes allgemeiner und hypothetischer Natur. So hat sie bis anhin nicht mit\nder von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte aufgezeigt, dass die\nOffenlegung ihrer Namen, der Kategorien der ausgeführten Güter und der Höhe der\nGesamtausfuhr zusammen mit den bereits bekannten Informationen eine ernsthafte\nSchädigung ihrer Persönlichkeit verursachen könnte.\n38. Zusammenfassend ergibt die Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 19\nAbs. 1bis DSG und Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c VBGÖ nach Ansicht des Beauftragten, dass an\nder Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen ein überwiegendes öffentliches\nInteresse besteht.\n\n34\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n35\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.6.2.\n36\nUrteil BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016, E. 3.4.\n37\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.6.2.\n38\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018, E. 7.4.\n39\nUrteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 5.3.2.\n\n8/9\n39. Abschliessend ist anzumerken, dass es der Antragstellerin unbenommen ist, im Rahmen des\nallenfalls auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens die Wirksamkeit des\nangerufenen Ausnahmegrundes von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ mit der von der Rechtsprechung\nerforderlichen Begründungsdichte aufzuzeigen bzw. darzulegen, inwiefern durch die\nOffenlegung von Informationen die Privatsphäre des Unternehmens gefährdet ist (Art. 7\nAbs. 2 BGÖ).\n\nII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}