{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2020-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bGqJqnSLYv5h/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202020%20SECO%20%20Liste%20besondere%20milita%CC%88rische%20Gu%CC%88ter%202019.pdf", "Checksum": "d5d523c3b8292e7320833e6be12f3818"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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November 2020: SECO / Liste besondere militärische Güter 2019\n\n 6/9\ndem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen\nPersonendaten). 26 Nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang\nnamentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund besonderer\nVorkommnisse (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher\nInteressen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der\nöffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die\nZugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz\nunterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr\nbedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n31. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen ist zu beachten, dass dem Interesse an der\nÖffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt. 27 Der Öffentlichkeitsgrundsatz\ndient der Transparenz der Verwaltung, soll das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen\nInstitutionen und ihr Funktionieren fördern und stellt ein zusätzliches, unmittelbares Instrument\nzur Kontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger dar (Art. 1 BGÖ). Weiter stärkt\ndie Bekanntgabe der verlangten Informationen die Glaubwürdigkeit der Kontrolltätigkeit der\nBehörde. 28\n32. Die Bewilligungsabhängigkeit des Exportes und das damit einhergehende\nVerwaltungsermessen bergen Risiken mit Blick auf die Rechtmässigkeit des Vollzugs. Um\ndiesbezüglichen Verdachtsmomenten oder Spekulationen entgegenzuwirken, liegt es im\nInteresse der Öffentlichkeit und damit auch der Verwaltung, dass so transparent wie möglich\nüber die erteilten Bewilligungen informiert wird. Dies gerade auch mit Blick auf die besonderen\nstaatlichen Interessen, welche die Beschaffung von militärischen Gütern prägen. 29 Dass der\nExport von solchen Gütern in bestimmte Länder nicht unumstritten ist, zeigt sich an der\naktuellen Medienberichterstattung 30 und den parlamentarischen Eingaben. 31 Schliesslich kann\ndie Transparenz dazu beitragen, allfällige falsche Annahmen – etwa bezüglich\nWaffenlieferungen in Kriegsgebiete – zu korrigieren. 32 Es kann daher von einem besonderen\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ ausgegangen\nwerden. Weiter ist beachtlich, dass der Export besonderer militärischer Güter im Gegensatz\nzum Export von anderen Gütern einer Bewilligungspflicht unterliegt. Damit bringt der\nGesetzgeber zum Ausdruck, solche Exporte nur unter dem Vorbehalt einer behördlichen\nPrüfung zuzulassen. So wird aufgezeigt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an solchen\nGütern und deren Exportkontrolle besteht. Zudem erwächst den Exporteuren aufgrund der\nBewilligung ein wirtschaftlicher Vorteil. Die Bewilligung erlaubt ihnen Güter zu exportieren,\nderen Export ohne solche verboten wäre. Somit ist auch von einem besonderen öffentlichen\nInteresse gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ auszugehen. 33\n33. Dem öffentlichen Interesse am Zugang sind die privaten Interessen der Unternehmen an der\nGeheimhaltung entgegenzusetzen. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere\n\n26\nUrteil BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.\n27\nBBl 2003 1973f.; Urteile BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4.\n28\nEmpfehlung EDÖB vom 11. Februar 2020: BLV / Pelzdeklaration, Ziffer 30.\n29\nEmpfehlung EDÖB vom 11. August 2016: SECO / Kriegsmaterialexporteure, Ziffer 43.\n30\nhttps://www.humanrights.ch/de/menschenrechteschweiz/aussenpolitik/aussenwirtschaftspolitik/kriegsmaterialausfuhr/waffen-menschenrechte ¸\nhttps://www.nzz.ch/schweiz/kriegsmaterialexporte-nehmen-zu-ld.1515485 (besucht am 4. November 2020); \"Waffenfabrik\nSchweiz\", WOZ Nr. 29/2020 vom 16. Juli 2020.\n31\nhttps://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-sik-s-2019-02-12.aspx (besucht am 4. November 2020).\n32\nUrteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 5.3.2.\n33\nVgl. dazu auch Empfehlung EDÖB vom 11. August 2016: SECO / Kriegsmaterialexporteure, Ziffer 43.\n\n"}