{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2020-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bGqJqnSLYv5h/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202020%20SECO%20%20Liste%20besondere%20milita%CC%88rische%20Gu%CC%88ter%202019.pdf", "Checksum": "d5d523c3b8292e7320833e6be12f3818"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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[Es ist] zudem davon auszugehen, dass die vom\nBeschwerdeführer verlangten Informationen – wenn überhaupt – nur Rückschlüsse darauf\nzuliessen, welche Länder welche konkreten […] importieren, wohingegen bereits öffentlich\nbekannt ist, welche Kategorien […] sie aus der Schweiz einführen.“ Es ist nach Ansicht des\nBeauftragten somit nicht hinreichend erstellt, wonach das blosse Wissen über Anteile am\nGesamtexport der Konkurrenz betroffener Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen\nkönnte, die mit einem ernsthaften Schadensrisiko verbunden wären. Letztlich ist entscheidend,\nob konkret ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Informationen haben\n(objektives Geheimhaltungsinteresse), mithin ein ernsthaftes Schadensrisiko besteht.\n25. Da die Geschäftsbedingungen behördlich kontrolliert und die Rahmenbedingungen von\nExportland zu Exportland resp. von Importland zu Importland verschieden sind und dieses\nGeschäftsfeld eine komplexen Materie darstellt, ist nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts eine erhöhte Begründungsdichte zu verlangen. 23 Die von der\nAntragstellerin bis anhin geltend gemachten Ausführungen sind lediglich allgemeiner und\nhypothetischer Natur. So konnte sie bisher weder im SECO-Fragebogen noch in ihrem\nSchreiben an das SECO und auch nicht im Schlichtungsantrag an den Beauftragten mit der von\nder Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte überzeugend darlegen, inwiefern die\nBekanntgabe der strittigen Informationen ihren Konkurrenten einen wesentlichen Vorteil\nverschafft, mithin welche konkrete Wettbewerbsverzerrung zu erwarten ist. Es fehlt daher am\nernsthaften Schadensrisiko und damit auch am objektiven Geheimhaltungsinteresse.\n26. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin bisher nicht hinreichend belegt hat,\ndass mit der Offenlegung ihres Namens, der Kategorien der besonderen militärischen Güter\nund ihrem Anteil am Gesamtexport pro Jahr Geschäftsgeheimnisse nach Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ offenbart würden, weshalb die Ausnahmenorm nicht Anwendung findet.\n27. Die Antragstellerin macht schliesslich einen Imageschaden geltend. Sie befürchtet, bei einer\nNichteinhaltung der Geheimhaltung werde die Reputation, die auf einer langjährigen\nMarktteilnahme bestehe, zerstört.\n28. Diesbezüglich ist der Schutz der Privatsphäre im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 Abs.\n2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis DSG einschlägig. Eine Anonymisierung der Personendaten\ngemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt ausser Betracht, da der Gesuchsteller um die Offenlegung von\nPersonendaten der Antragstellerin ersucht. Daher ist das Zugangsgesuch nach den\nVorschriften des Datenschutzgesetzes über die Bekanntgabe der Personendaten durch\nBundesorgane zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 DSG). 24\n29. Relevant ist vorliegend Art. 19 Abs. 1bis DSG. Demnach dürfen im Rahmen der behördlichen\nInformation der Öffentlichkeit Bundesorgane von Amtes wegen (aktive Information) oder\ngestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (passive Information) Personendaten auch dann bekannt\ngeben, wenn damit eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Person verbunden\nist. Dies unter der Voraussetzung, dass erstens die betreffenden Personendaten im\nZusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und zweitens an deren\nBekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b).\n30. Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach\nArt. 5 Abs. 1 BGÖ. 25 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung\nzwischen den privaten Interessen der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre und\n\n23\nUrteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3.\n24\nBBl 2003 2016.\n25\nBVGE 2011/52 E. 7.1.1.\n\n"}