{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2020-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bGqJqnSLYv5h/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202020%20SECO%20%20Liste%20besondere%20milita%CC%88rische%20Gu%CC%88ter%202019.pdf", "Checksum": "d5d523c3b8292e7320833e6be12f3818"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Sie würde so einen\nWettbewerbsnachteil erleiden und einen Vorteil einer Firma verlieren, die in einem politisch\nstabilen System zu Hause sei. Als ernsthafte Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung\nverweist sie auf den Vertrauensverlust. In Ihrem Brief vom 17. September 2020 erklärt sie\ngegenüber dem SECO sie produziere und exportiere Produkte, die ausschliesslich in kritischen\nInfrastrukturbauten verwendet würden. Standort und Existenz dieser Anlagen seien\nausschliesslich vertraulich. Die Veröffentlichung der verlangten Informationen könnte einen\nVertrauensbruch und die Reputation, die auf der langjährigen Marktteilnahme basiere,\nzerstören.\n22. Der Name des Unternehmens und die Kategorie der besonderen militärischen Güter können\nnicht als Geschäftsgeheimnisse gelten. Es ist schwer nachvollziehbar, wie ein Unternehmen\nseine Rolle als Exporteur und seine Produktepalette geheim halten will, zumal die\nAntragstellerin ihre Produkte öffentlich potentiellen Kunden anbietet, weshalb der Namen des\nUnternehmens sowie die Kategorie der besonderen militärischen Güter nicht als\nGeschäftsgeheimnis gelten können. 18 Letztlich ist zu berücksichtigen, dass diese Güter legal\nmittels Exportbewilligung verkauft werden. Somit ist das Kriterium der relativen Unbekanntheit\nnach Meinung des Beauftragten nicht überzeugend dargelegt worden.\n23. Beim Kundenkreis eines Unternehmens kann es sich zwar grundsätzlich um ein\nGeschäftsgeheimnis handeln. 19 Vorliegend ersuchte der Gesuchsteller nicht um Zugang zur\nkonkreten Kundenliste eines Unternehmens. Als Kunde ist vielmehr nicht ein Unternehmen,\nsondern ein Land gemeint. Dieses ist bereits mit den Statistiken des SECO veröffentlicht. Somit\nkann bereits jetzt eingesehen werden, in welches Land wie viele besondere militärische Güter\neiner bestimmten Kategorie aus der Schweiz exportiert werden, was bisher offensichtlich keine\nBeeinträchtigung bereitet hat. 20 Auch ist es schon heute möglich, potentielle Kunden von\nbesonderen militärischen Gütern in diesen Ländern bzw. auf Messen gezielt zu kontaktieren. 21\nDurch die gewünschte Liste wird lediglich zusätzlich bekannt, welches Unternehmen, welche\nGüter einer Kategorie ausführt, nicht jedoch der einzelne Wert.\n24. Weiter ist fraglich, ob der Anteil am Gesamtexport ein Geschäftsgeheimnis darstellt. Zum einen\nwill der Gesuchsteller nicht den Anteil an den einzelnen Kategorien erfahren, sondern der\nGesamtwert eines Antragstellers am Export. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass dieser\ninternationale Markt nicht mit einem offenen Markt gleichzusetzen ist. Er ist vielmehr stark\nreguliert und auch von politischen Interessen geprägt. Die Geschäftsbeziehungen sind somit\nbehördlich kontrolliert und die Rahmenbedingungen von Exportland zu Exportland resp.\nImportland zu Importland verschieden. In einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes 22\nwurde in diesem Zusammenhang festgehalten: „Wirtschaftlich interessant sind sodann nicht\nprimär die Namen der einzelnen Kunden, sondern die Geschäftsbeziehungen, das heisst die\nKenntnisse über die Voraussetzungen, die einen Kunden an ein Unternehmen binden, etwa\nInformationen über spezifische Bedürfnisse, Beziehungen, Gepflogenheiten sowie interne\n\n18\nVgl. dazu auch Empfehlung EDÖB vom 11. August 2016: SECO / Kriegsmaterialexporteure, Ziffer 35.\n19\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3.\n20\nEmpfehlung EDÖB vom 11. August 2016: SECO / Kriegsmaterialexporteure Ziffer 27.\n21\nEmpfehlung EDÖB vom 11. August 2016: SECO / Kriegsmaterialexporteure Ziffer 37.\n22\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3.\n\n"}