{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2020-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bGqJqnSLYv5h/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202020%20SECO%20%20Liste%20besondere%20milita%CC%88rische%20Gu%CC%88ter%202019.pdf", "Checksum": "d5d523c3b8292e7320833e6be12f3818"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur\ndie wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen\nbewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil\ngenommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der\nGegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen.\nDarunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen,\nBetriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten\nund -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter\naufweisen. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis\nhaben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung\nan Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes\nGefährdungsrisiko genügt nicht. 12 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund\nder Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich\ndenkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann\nzudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum\ngewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche\nAufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein. 13 Von\neinem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die\nprivaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 14 Schliesslich ist das\nVerhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll\ndie Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten\nbeeinträchtigende Form wählen. 15\n19. Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handelt, hat der Geheimnisherr\nder Behörde konkret und detailliert darzulegen, weshalb es sich um schützenswerte\nGeschäftsinformationen handelt. Die für die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständige\nBehörde hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die vom Geheimnisherr geltend gemachten\nGeheimnisse vorliegen, wobei die allgemeine Aussage eines Unternehmens, dass dies der Fall\nsei, nicht ausreicht. Auch darf die Behörde sich nicht bloss der Stellungnahme des\nUnternehmens anschliessen, sondern muss vielmehr selbstständig einschätzen, ob ein\nberechtigtes Interesse am Schutz der Geschäftsinformationen besteht. 16\n20. Soweit sich die Antragstellerin auf Vertraulichkeitsvereinbarungen beruft, ist das subjektive\nGeheimhaltungsinteresse erstellt. Aus einer allenfalls bestehenden Vereinbarung lassen sich\nindessen noch keine bestehenden Geschäftsgeheimnisse ableiten. Darüber hinaus ist jedoch\nim konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das objektive Geheimhaltungsinteresse gegeben ist. 17 Bis\nanhin wurde dies von der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt. Allfällige Dokumente,\nwelche dies belegen, wären der Behörde nachzureichen (siehe nachfolgend Ziffer 39).\n\n11\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.\n12\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.\n13\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n14\nSCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 2016, § 6 Rz 96ff.\n15\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n16\nUrteil des BVGer A-6-2015 vom 26. Juli 2017 E. 4.5.1.2.\n17\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.\n\n"}