{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2020-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bGqJqnSLYv5h/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202020%20SECO%20%20Liste%20besondere%20milita%CC%88rische%20Gu%CC%88ter%202019.pdf", "Checksum": "d5d523c3b8292e7320833e6be12f3818"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Der Anhang 3 ist auf der Website des SECO publiziert. 2 Die Ausfuhr dieser Güter\nunterliegt einer Bewilligungspflicht durch das SECO. Die Statistik der erteilten\nAusfuhrbewilligungen sowie der abgelehnten Ausfuhranträge werden auf der Website des\nSECO 3 anhand folgender Rubriken veröffentlicht: Geschäftsnummer, Bestimmungsland,\nGüterart, Geschäftstyp, Richtung, Exportkontrollnummer (EKN) und Wert (CHF) sowie bei den\nabgelehnten Gesuchen zusätzlich die Rubrik Ablehnungsgrund.\n5. Mit Schreiben vom 7. September 2020 lud das SECO die Antragstellerin (Unternehmerin) zu\neiner Stellungnahme gemäss Art. 11 BGÖ ein. Es wies die Antragstellerin daraufhin, dass das\nZugangsgesuch in Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtes 1C_222/2018 vom\n21. März 2019 und der Berichterstattung der Wochenzeitung WOZ am 16. Juli 2020 4 stünde.\nZum Anhörungsschreiben stellte das SECO der Antragstellerin einen dreiseitigen Fragebogen\nmit insgesamt 11 Fragen (1; 2, 2a-c; 3, 3a-c sowie 4 und 4a) zu. Für die Antworten waren\nKästchen zum Ankreuzen und auch ein freies Feld für Begründungen vorhanden.\n6. In Ihrer Stellungnahme vom 17. September 2020 teilte die Antragstellerin dem SECO mit, sie\nsei mit der beabsichtigten Zugangsgewährung zu den sie betreffenden Informationen nicht\neinverstanden. Hauptsächlich machte sie das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen geltend.\n7. Mit Schreiben vom 28. September 2020 teilte das SECO der Antragstellerin mit, es habe ihre\nBegründungen für die Nichtveröffentlichung geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass\ndiese im Lichte der Rechtsprechung und der Praxis des Beauftragten für die Geltendmachung\nder Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 BGÖ kaum ausreichen würden. Vor\ndiesem Hintergrund ziehe das SECO in Betracht, den Zugang zu den gewünschten\nInformationen zu gewähren. Dabei verwies das SECO die Antragstellerin auf die Empfehlung\ndes Beauftragten vom 30. April 2020 5, die es seinem Schreiben beigelegt hat.\n8. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 reichte die Antragstellerin beim Beauftragen einen\nSchlichtungsantrag ein. Mit den Beilagen zugestellt wurde eine Kopie des ausgefüllten SECO-\nFragebogens, datiert vom 17. Juli 2020.\n9. Der Beauftragte bestätigte mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 gegenüber der Antragstellerin\nden Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das SECO dazu auf, die\nbetroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n10. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 teilte der Beauftragte der Antragstellerin und dem SECO\nmit, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführen werde.\n11. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n2\nRechtliche Grundlagen und Güterlisten (Anhänge) (besucht am 4. November 2020).\n3\nStatistik erteilte Ausfuhrbewilligungen und abgelehnte Ausfuhranträge (besucht am 4. November 2020).\n4\n\"Waffenfabrik Schweiz\", WOZ Nr. 29/2020 vom 16. Juli 2020.\n5\nSiehe dazu FN 1.\n\n2/9\nI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n12. Die Antragstellerin wurden vom SECO nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte\nnahm sie an einem vorangegangenen Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten teil und\nist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der\nSchlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20\nTagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13\nAbs. 2 BGÖ).\n13. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 6\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}