Die E-Mail der Generalsekretärin des EFD an A vom 5. Juni 2009 und die Antwort-E-Mail von A vom 9. Juni 2009 sind an die Antragstellerin herauszugeben. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 1. Das EFD muss die an der Sitzung vom 8. Mai 2007 dem Bundesrat überreichten Charts nicht zugänglich machen. Das EFD hält an seiner Zugangsverweigerung fest. 2. Das EFD leitet die E-Mail der Generalsekretärin des EFD vom 5. Juni 2009 und die Antwort-E- Mail von A vom 9. Juni 2009 an die Antragstellerin weiter.