Die E-Mail der Generalsekretärin des EFD an A vom 5. Juni 2009, welche ein amtliches Dokument darstellt, ist aufgrund des allgemeinen Inhalts und der Tatsache, dass die Generalsekretärin in Ausübung ihrer amtlichen Funktion gehandelt hat, an die Antragstellerin herauszugeben. Auch bezüglich der Antwort-E-Mail von A vom 9. Juni 2009 ist der Beauftragte der Meinung, dass diese an die Antragstellerin herausgegeben werden kann, da sie weder die Persönlichkeit des Verfassers respektive der darin erwähnten Personen verletzt, noch ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ beinhaltet.