4. Betreffend die ihm vom EFD an der Sitzung vom 7. April 2009 überreichten E-Mails ist der Beauftragte folgender Ansicht: Die E-Mail der Generalsekretärin des EFD an A vom 5. Juni 2009, welche ein amtliches Dokument darstellt, ist aufgrund des allgemeinen Inhalts und der Tatsache, dass die Generalsekretärin in Ausübung ihrer amtlichen Funktion gehandelt hat, an die Antragstellerin herauszugeben.