Der Beauftragte muss bei der Kooperation mit den Behörden darauf vertrauen, dass ihm die relevanten Dokumente und Informationen herausgegeben werden. Vorliegend hat der Beauftragte von seinen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vorgesehenen Möglichkeiten entsprechend Art. 20 BGÖ Gebrauch gemacht und Einsicht in die vorhandenen Dokumentenmanagementsysteme genommen. Im Rahmen dieser Überprüfung konnten keine weiteren Dokumente im Sinne des Zugangsgesuchs gefunden werden. Der Beauftragte erachtet es jedoch als sinnvoll, dass die Antragstellerin die von ihr aufgeworfene Frage im