Da keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Einreichung des Dokuments bestand, ist davon auszugehen, dass die Charts im Rahmen der Besprechung mit dem Bundesrat freiwillig übergeben wurden. Schliesslich geht aus einer E-Mail von A an die Generalsekretärin des EFD vom 9. Juni 2008 hervor, dass sich das EFD dazu verpflichtet hat, die Geheimhaltung der preisgegebenen Informationen zu wahren. Der Beauftragte muss auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen. Die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind somit erfüllt und das EFD muss die Charts nicht herausgeben.