Dabei müssen sowohl die Zusicherung der Geheimhaltung ausdrücklich verlangt und ebenso 4 ausdrücklich zugesichert worden sein. Die Charts wurden dem Bundesrat von einem Vertreter der B AG übergeben. Die B AG ist eine juristische Person gemäss Schweizerischem Obligationenrecht und erfüllt die erste Voraussetzung der Mitteilung durch eine Privatperson. Da keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Einreichung des Dokuments bestand, ist davon auszugehen, dass die Charts im Rahmen der Besprechung mit dem Bundesrat freiwillig übergeben wurden.