BGÖ ihre Wirkung entfalten kann, 3 müssen drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: J Die Information wurde von einer Privatperson und nicht von einer Behörde mitgeteilt J Die Mitteilung war freiwillig und geschah nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht J Die Verwaltung hat sich verpflichtet, die Vertraulichkeit der Information zu wahren. Dabei müssen sowohl die Zusicherung der Geheimhaltung ausdrücklich verlangt und ebenso 4 ausdrücklich zugesichert worden sein.