1 BBl 2003 2023 2 BBl 2003 2024 3/5 2. Das EFD brachte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2008 gegenüber dem Beauftragten vor, dass „die fraglichen Dokumente dem EFD durch den Vertreter der B AG freiwillig übergeben wurden und ihm von Seiten des EFD die Vertraulichkeit zugesichert worden ist“. Damit die Ausnahmeklausel von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ihre Wirkung entfalten kann, 3 müssen drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: J