Finanzdepartement unternommen hat“. Weiter ist die Antragstellerin der Ansicht, dass aus diesem Grund „Aufträge, Empfehlungen, Anregungen und dergleichen an departementsinterne und departementsexterne Stellen (…) bestehen“ und das Zugangsgesuch somit „ungenügend behandelt“ und die davon erfassten „Auskünfte zu Unrecht nicht erteilt“ wurden. 2/5 II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ