Des Weiteren fragte sie A an, ob der Antragstellerin trotz vorhandener Geschäftsgeheimnisse allenfalls Zugang zu einem Teil des Dokuments gewährt werden könne. Mit E-Mail vom 9. Juni 2008 untersagte A aufgrund der zugesicherten Vertraulichkeit die Bekanntgabe partieller Informationen an die Antragstellerin durch das EFD.