4. Entsprechend der Aufforderung des Beauftragten reichte das EFD am 12. Juni 2008 das Dokument (Charts) ein und hielt an der Zugangsverweigerung fest. Das EFD führte aus, dass das fragliche Dokument Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalte, es freiwillig übergeben und von Seiten des EFD Vertraulichkeit zugesichert (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) worden sei. Aus diesen Gründen könne der Zugang zum fraglichen Dokument nicht gewährt werden.