2. Das EFD bestätigte der Antragstellerin mit Brief vom 7. Mai 2008, dass nur ein einziges Gespräch zwischen Bundesrat Merz und dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der B AG, A, stattfand. In diesem Gespräch wurden dem Bundesrat von A „einige Aufstellungen (Charts)“ überreicht. Der Zugang zu diesem Dokument wurde aufgrund von darin enthaltenen Geschäftsgeheimnissen verweigert. 3. Die Antragstellerin reichte daraufhin am 28. Mai 2008 beim Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein.