{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--M_2009-05-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ZafUANm6ETWH/Empfehlung%20vom%2011.%20Mai%202009%20EFD.pdf", "Checksum": "dde53f0eee1bca357d9b10b9cfa824f7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Juni 2008 gegenüber dem Beauftragten\nvor, dass „die fraglichen Dokumente dem EFD durch den Vertreter der B AG freiwillig\nübergeben wurden und ihm von Seiten des EFD die Vertraulichkeit zugesichert worden ist“.\nDamit die Ausnahmeklausel von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ihre Wirkung entfalten kann,\n3\nmüssen drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein:\nJ Die Information wurde von einer Privatperson und nicht von einer Behörde mitgeteilt\nJ Die Mitteilung war freiwillig und geschah nicht aufgrund einer gesetzlichen oder\nvertraglichen Pflicht\nJ Die Verwaltung hat sich verpflichtet, die Vertraulichkeit der Information zu wahren.\nDabei müssen sowohl die Zusicherung der Geheimhaltung ausdrücklich verlangt und ebenso\n4\nausdrücklich zugesichert worden sein.\nDie Charts wurden dem Bundesrat von einem Vertreter der B AG übergeben. Die B AG ist\neine juristische Person gemäss Schweizerischem Obligationenrecht und erfüllt die erste\nVoraussetzung der Mitteilung durch eine Privatperson. Da keine gesetzliche oder vertragliche\nPflicht zur Einreichung des Dokuments bestand, ist davon auszugehen, dass die Charts im\nRahmen der Besprechung mit dem Bundesrat freiwillig übergeben wurden. Schliesslich geht\naus einer E-Mail von A an die Generalsekretärin des EFD vom 9. Juni 2008 hervor, dass sich\ndas EFD dazu verpflichtet hat, die Geheimhaltung der preisgegebenen Informationen zu\nwahren. Der Beauftragte muss auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen.\n\nDie Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind somit erfüllt und das EFD muss die\nCharts nicht herausgeben.\n\nDer Beauftragte betont, dass der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nur restriktiv\nund auf konkrete Dokumente angewendet werden darf und die Verwaltung gehalten ist, den\nBegehren um Zusicherung der Vertraulichkeit nicht leichthin stattzugeben. Dabei ist zu\nbeachten, dass die Verwaltung dem Privaten nicht von sich aus auf diese Vertraulichkeit\nhinweisen darf. Zudem darf die Verwaltung die Vertraulichkeit nicht leichtfertig zusichern,\nsondern muss stets die Zielsetzung des Öffentlichkeitsprinzips beachten. Daher darf die\nVertraulichkeit nur dort zugesichert werden, wo der Inhalt des Dokuments dies auch\nrechtfertigt. Mündliche Zusicherungen sind im Lichte des Öffentlichkeitsgesetzes in der Regel\nproblematisch, da sie ein Unterlaufen des Öffentlichkeitsgesetzes ermöglichen.\n\n3. Die Antragstellerin ist aufgrund des am 29. Januar 2009 publizierten Berichts der\nExpertenkommission Börsendelikte und Marktmissbrauch der Meinung, dass zwischen\ndiesem und dem eingereichten Zugangsgesuch ein Zusammenhang besteht, das\nZugangsgesuch vom EFD ungenügend behandelt wurde und dass weitere Unterlagen\nvorhanden sein müssten.\n\nDer Beauftragte muss bei der Kooperation mit den Behörden darauf vertrauen, dass ihm die\nrelevanten Dokumente und Informationen herausgegeben werden. Vorliegend hat der\nBeauftragte von seinen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vorgesehenen Möglichkeiten\nentsprechend Art. 20 BGÖ Gebrauch gemacht und Einsicht in die vorhandenen\nDokumentenmanagementsysteme genommen. Im Rahmen dieser Überprüfung konnten keine\nweiteren Dokumente im Sinne des Zugangsgesuchs gefunden werden. Der Beauftragte\nerachtet es jedoch als sinnvoll, dass die Antragstellerin die von ihr aufgeworfene Frage im\n\n3\nBrunner / Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz. 47\n4\nBundesamt für Justiz: „Leitfaden Gesuchsbeurteilung und Checkliste“ vom 24.05.2006, S.8\n4/5\nZusammenhang mit der Expertenkommission in einem Gespräch zwischen ihr und dem EFD\nbespricht.\n\n4. Betreffend die ihm vom EFD an der Sitzung vom 7. April 2009 überreichten E-Mails ist der\nBeauftragte folgender Ansicht: Die E-Mail der Generalsekretärin des EFD an A vom 5. Juni\n2009, welche ein amtliches Dokument darstellt, ist aufgrund des allgemeinen Inhalts und der\nTatsache, dass die Generalsekretärin in Ausübung ihrer amtlichen Funktion gehandelt hat, an\ndie Antragstellerin herauszugeben. Auch bezüglich der Antwort-E-Mail von A vom 9. Juni\n2009 ist der Beauftragte der Meinung, dass diese an die Antragstellerin herausgegeben\nwerden kann, da sie weder die Persönlichkeit des Verfassers respektive der darin erwähnten\nPersonen verletzt, noch ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ\nbeinhaltet.\n\nDie E-Mail der Generalsekretärin des EFD an A vom 5. Juni 2009 und die Antwort-E-Mail von\nA vom 9. Juni 2009 sind an die Antragstellerin herauszugeben.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1. Das EFD muss die an der Sitzung vom 8. Mai 2007 dem Bundesrat überreichten Charts nicht\nzugänglich machen.\n\nDas EFD hält an seiner Zugangsverweigerung fest.\n\n"}