{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--M_2009-05-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ZafUANm6ETWH/Empfehlung%20vom%2011.%20Mai%202009%20EFD.pdf", "Checksum": "dde53f0eee1bca357d9b10b9cfa824f7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Weiter ist die\nAntragstellerin der Ansicht, dass aus diesem Grund „Aufträge, Empfehlungen, Anregungen\nund dergleichen an departementsinterne und departementsexterne Stellen (…) bestehen“ und\ndas Zugangsgesuch somit „ungenügend behandelt“ und die davon erfassten „Auskünfte zu\nUnrecht nicht erteilt“ wurden.\n\n2/5\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n1. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten\neinreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt\noder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine\nStellungnahme abgibt.\n\nDer Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen\n1\nSchlichtungsantrags tätig. Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person,\ndie an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für\nden Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss\nhervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag\nmuss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht\nwerden.\n\n2. Die Antragstellerin hat ein Zugangsgesuch nach Art. 6 BGÖ beim EFD eingereicht und\nablehnende Antworten erhalten. Als Teilnehmerin an einem vorangegangenen\nGesuchsverfahren ist sie zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der\nSchlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20\nTagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.\n\n3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens\n2\nim Detail obliegt alleine dem Beauftragten.\n\nKommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche\nLösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Sachlicher Geltungsbereich\n\n1. Mit Schlichtungsantrag vom 28. Mai 2008 bezweifelte die Antragstellerin, dass neben den\nCharts nicht noch mehr amtliche Dokumente bestehen.\nDer Beauftragte überprüfte im Rahmen der Sitzung mit dem Öffentlichkeitsberater des EFD\nvom 7. April 2009, ob tatsächlich keine weiteren Dokumente neben den Charts vorhanden\nsind. Der Beauftragte konnte sich, wie in Ziffer I. 5 ausgeführt, davon überzeugen, dass keine\nweiteren, dem Schlichtungsantrag entsprechenden Unterlagen in einem\nDokumentenmanagementsystem aufgeführt sind. Diese Tatsache wird auch durch die E-Mail\nder Generalsekretärin des EFD vom 5. Juni 2008 bestätigt.\n\nSomit können nur die dem Bundesrat am 8. Mai 2007 überreichten Charts vom Beauftragten\nbeurteilt werden.\n\n"}