{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--M_2009-05-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ZafUANm6ETWH/Empfehlung%20vom%2011.%20Mai%202009%20EFD.pdf", "Checksum": "dde53f0eee1bca357d9b10b9cfa824f7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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April 2008 beim Eidgenössischen\nFinanzdepartement (EFD) ein Zugangsgesuch ein. Die Antragstellerin „hat erfahren, dass im\nFrühjahr/Sommer 2007 eine Delegation bestehend aus A (Verwaltungsratspräsident der B\nAG) und/oder C und/oder D (Verwaltungsratspräsident der E AG) und/oder F(als\nRechtsvertreter und/oder andere Personen der Anwaltskanzlei G als Rechtsvertreter)\nverschiedene Kontakte zum Eidg. Finanzdepartement im Zusammenhang mit der\nBeteiligungsnahme von ausländischen Investoren bei börsenkotierten, schweizerischen\nUnternehmen und ggf. auch dem Einstieg von X bei der E AG (als einem solchen Beispiel)\nunterhalten haben. Dabei soll es auch zu Treffen unter Beteiligung des\nDepartementsvorstehers, Herr Bundesrat Hans-Rudolf Merz, gekommen sein.“ Sie verlangte\nfolglich Zugang zu folgenden Dokumenten:\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nJ „Schreiben (inkl. Beilagen) der eingangs genannten Personen an das Eidg.\nFinanzdepartement im vorliegenden Zusammenhang;\nJ Schreiben des Eidg. Finanzdepartement an die genannten Personen im vorliegenden\nZusammenhang;\nJ Telefonnotizen, Gesprächsnotizen/Besprechungsprotokolle, Aktennotizen und\ndergleichen im vorliegenden Zusammenhang;\nJ Aufträge, Empfehlungen, Anregungen und dergleichen an departementsinterne und\ndepartementsexterne Stellen im vorliegenden Zusammenhang.“\n\n2. Das EFD bestätigte der Antragstellerin mit Brief vom 7. Mai 2008, dass nur ein einziges\nGespräch zwischen Bundesrat Merz und dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der B\nAG, A, stattfand. In diesem Gespräch wurden dem Bundesrat von A „einige Aufstellungen\n(Charts)“ überreicht. Der Zugang zu diesem Dokument wurde aufgrund von darin enthaltenen\nGeschäftsgeheimnissen verweigert.\n\n3. Die Antragstellerin reichte daraufhin am 28. Mai 2008 beim Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein.\n\n4. Entsprechend der Aufforderung des Beauftragten reichte das EFD am 12. Juni 2008 das\nDokument (Charts) ein und hielt an der Zugangsverweigerung fest. Das EFD führte aus, dass\ndas fragliche Dokument Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ\nenthalte, es freiwillig übergeben und von Seiten des EFD Vertraulichkeit zugesichert (Art. 7\nAbs. 1 Bst. h BGÖ) worden sei. Aus diesen Gründen könne der Zugang zum fraglichen\nDokument nicht gewährt werden.\n\n5. Am 7. April 2009 konnte der Beauftragte vor Ort Einblick in die Geschäftsverwaltungstabelle\nder Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) nehmen.\nEine analoge Überprüfung des Dokumentenmanagementsystem des Generalsekretariats des\nEFD (GS EFD) war nicht möglich, da ein solches System erst ab Anfang April 2009 zur\nVerfügung stand. Im Rahmen der Überprüfung war ersichtlich, dass nur ein einziges\nDokument (Charts) in den Geschäftsverwaltungstabellen aufgeführt ist.\nWährend der Überprüfung wurde dem Beauftragten eine E-Mail der Generalsekretärin des\nEFD vom 5. Juni 2008 überreicht, in welcher sie festhielt, dass ausser den dem Bundesrat\nübergebenen Charts, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten, keine weiteren Dokumente\nexistieren. Des Weiteren fragte sie A an, ob der Antragstellerin trotz vorhandener\nGeschäftsgeheimnisse allenfalls Zugang zu einem Teil des Dokuments gewährt werden\nkönne. Mit E-Mail vom 9. Juni 2008 untersagte A aufgrund der zugesicherten Vertraulichkeit\ndie Bekanntgabe partieller Informationen an die Antragstellerin durch das EFD.\n\n"}