Die Nichtexistenz von weiteren amtlichen Dokumenten im Sinne des Zugangsgesuchs hält es in einer Verfügung fest. 58. Sind amtliche Dokumente vorhanden, gewährt das BFS den Zugang zu diesen, da es bisher nicht mit von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetztes bzw. die Beschränkung des Zugangs dargelegt hat. 59. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim BFS den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;