56. Das BFS prüft erneut die Existenz von weiteren als den bisher zugestellten amtlichen Dokumenten im Sinne des Zugangsgesuchs vom 24. April 2024 respektive von Informationen, welche durch einen einfachen elektronischen Vorgang gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ zu einem amtlichen Dokument erstellt werden können. 57. Die Nichtexistenz von weiteren amtlichen Dokumenten im Sinne des Zugangsgesuchs hält es in einer Verfügung fest.