49). - Soweit sich das BFS auf den Ausnahmetatbestand gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ beruft, hat es das Vorliegen des Ausnahmegrundes nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte nachgewiesen (s. Ziff. 53). (Dispositiv auf der nächsten Seite) 8/9 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: