35 und 44). - Das BFS hat weiter nicht hinreichend begründet, dass darüber hinaus keine weiteren Dokumente gemäss dem Zugangsgesuch existieren respektive nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden können (s. Ziff. 45). - Soweit sich das BFS darauf beruft, dass weitere Dokumente nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden könnten, ist diese Begründung zum jetzigen Zeitpunkt unzureichend (s. Ziff. 49).