b BGÖ vorliegend als nicht erfüllt. 54. Schliesslich möchte der Beauftragte darauf hinweisen, dass die Behörde während der Schlichtungssitzung ihre Argumente hätte darlegen und zu einer Einigung zwischen den Beteiligten hätte beitragen können, wozu sie gemäss Art. 12b Abs. 2 Bst. b BGÖ verpflichtet ist. Durch die Nichtteilnahme an der Schlichtungssitzung blieben für den Beauftragten viele Punkte unklar und müssen nun vom BFS im Nachgang zum Schlichtungsverfahren geklärt werden. 55. Zusammenfassung: - Das BFS hat bisher nicht plausibel dargelegt,