Vielmehr spricht das BFS davon, dass es nicht mehr in der Lage wäre, seine gesetzliche Aufgabe zu erfüllen. Die allgemeine gesetzliche Aufgabenerfüllung einer Behörde wird von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ aber gerade nicht erfasst (s. Ziff. 51). Da die beweisbelastete Behörde das Vorliegen des Ausnahmetatbestands bislang nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte nachgewiesen hat, erachtet der Beauftragte den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ vorliegend als nicht erfüllt.