7/9 53. In jedem Fall beschränkt sich das BFS für die Begründung des Vorliegens des Ausnahmegrundes von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ auf die Aussage, dass die Gefahr bestehe, dass jeder Umfrageteilnehmer beim Bundesamt für Statistik das gleiche Zugangsgesuch stellen könnte und somit der gesetzliche Auftrag vom BFS bzw. von einer Sektion nicht mehr ausgeführt werden könne.