Weiter schreibt das BFS in der E-Mail vom 29. November 2024 an den Beauftragten: "[…] das BFS [ist] der Ansicht, dass Art. 7 [Abs. 1] Bst. b des BGÖ in Bezug auf dieses Geschäft auch berücksichtigt werden muss. […]. Würde jedes Unternehmen, welches von einer Sektion, die im Bereich der Unternehmensstatistiken tätig ist und befragt wird, die gleiche Information des BFS einfordern, wäre die Erfüllung unseres gesetzlichen Auftrags nicht möglich. […]." 51. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.