In diesem Fall wäre die Begründung des BFS zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. Wie bereits ausgeführt, kann ein einfacher elektronischer Vorgang mehrere Arbeitsschritte umfassen und somit auch zu einem zusätzlichen Aufwand für die Mitarbeitenden führen (s. Ziff. 47). Auch der Umstand, dass die Informationen in einem anderen System geführt werden, spricht nicht dagegen, dass diese durch einen einfachen elektronischen Vorgang zu einem amtlichen Dokument erstellt werden können. 50. Weiter schreibt das BFS in der E-Mail vom 29. November 2024 an den Beauftragten: "[…] das BFS [ist] der Ansicht, dass Art. 7 [Abs. 1]