49. Die Ausführungen des BFS könnten zum anderen aber auch dahingehend verstanden werden, dass das BFS noch weitere Informationen gemäss dem Zugangsgesuch besitzt, welche bisher nicht offengelegt wurden, diese aber nach Auffassung des BFS nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang zu einem Dokument erstellt werden können, mithin somit kein amtliches Dokument bestehe. In diesem Fall wäre die Begründung des BFS zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend.