Für den Beauftragten bleibt zum einen unklar, ob das BFS damit meint, dass die zwei zugänglich gemachten Dokumente nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ hätten erstellt werden können. Falls das BFS diesen Standpunkt vertritt, ist das Argument unbehilflich, da die Dokumente bereits erstellt wurden und somit zum jetzigen Zeitpunkt amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ sind. 49.