Dies da die gewünschten Informationen in diesem Detaillierungsgrad nicht im gleichen System geführt werden. Die Zusammenstellung der gewünschten Informationen ist somit mit einem Aufwand verbunden." 48. Für den Beauftragten bleibt zum einen unklar, ob das BFS damit meint, dass die zwei zugänglich gemachten Dokumente nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ hätten erstellt werden können.