45. Selbst wenn kein amtliches Dokument gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ existiert, bliebe zu prüfen, ob virtuell Informationen vorhanden sind, welche durch einen einfachen elektronischen Vorgang zu einem Dokument erstellt werden könnten, welches der "aktuellste[n] Ausgabe der realistische Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung" entspricht und somit ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ darstellen würde. 46. Beim Begriff des "einfachen elektronischen Vorgangs" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.