Der Antragsteller berief sich dagegen auf Ziff. 4.5 des Organisationsreglements, wonach der Sektionsleitung im Rahmen des Gesamtbudgets die Verantwortung für den Anteil ihrer Sektion obliegt und sie für "eine realistische Budgetplanung und -bewirtschaftung" verantwortlich ist. 43. Stellt die Verwaltung die Nichtexistenz eines Dokuments fest und bezweifelt die gesuchstellende Person diese Auskunft, so kann sich gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz und Rechtsprechung der Beauftragte nicht darauf beschränken, diese Erklärung der Verwaltung zur Kenntnis zu nehmen.