Es sei darauf hinzuweisen, dass die Zusammenstellung der Rechnung (entspreche der Budgetplanung) als solche nicht als Dokument in der Sektion KE vorliege und auch nicht über einen einfachen elektronischen Vorgang generiert werden könne (Art. 5 Abs. 2 BGÖ). Die gewünschten Informationen würden in diesem Detaillierungsgrad nicht im selben System geführt. Die Zusammenstellung der gewünschten Informationen sei somit mit einem Aufwand verbunden. Weiter sei das BFS der Ansicht, dass auch Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ in Bezug auf dieses "Geschäft" berücksichtigt werden müsse.